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STRAFTAT: SACHBESCHÄDIGUNG (§ 303 StGB)
Ihr Eigentum wurde beschädigt
In diesem Bereich sind viele Dinge denkbar:
- zerstochene Reifen,
- eine eingeschlagene Fensterscheibe,
- zertrampelte Blumenbeete,
- abgesägte Äste,
- verschmutzte oder zerrissene Kleidung (evtl. auch infolge einer Körperverletzung),
- verschmierte Hauswände, usw, usw.
Auch dies muß nicht einfach hingenommen werden.
Sie brauchen auch hier:
- Name und Adresse der Person, die Ihr Eigentum beschädigt hat,
- Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich derjenige/diejenige wohnt,
- einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson.
Gesetz
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.